Überblick zu den aktuellen Regelungen in der Energiekrise

Aufgrund der aktuellen Lage der Energieversorgung sind bundesweit Verordnungen mit Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung in Kraft getreten oder treten Anfang Oktober in Kraft.
Wir möchten die Maßnahmen für den Überblick möglichst kurz zusammenfassen. Für genaue Detailfragen schauen Sie bitte immer in die Verordnungen.
Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
Gültig vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023
Privathaushalte:
- Ggf. vorhandene Vereinbarungen über eine Mindesttemperatur in Mietverträgen, welche durch den Mieter sicherzustellen ist, sind ausgesetzt.
- Mieter haben jedoch weiterhin durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. Die Verbraucherzentrale und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) informieren hierzu online.
- Private, nichtgewerbliche Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mit Strom aus dem Stromnetz oder Gas beheizt werden. (Whirlpools, Pools o.ä.)
§ 5 bis § 8 Regelungen für öffentliche Gebäude ohne Wohnzweck
Unternehmen:
- Gas- und Wärmelieferanten müssen bis zum 30.09.2022 den Endkunden oder Eigentümern von Wohngebäuden Folgendes mitteilen:
o Energieverbrauch und -kosten der letzten Abrechnungsperiode
o Höhe der voraussichtlichen Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode mit dem Grundversorgungstarif vom 01.09.2022
o Rechnerisches Einsparpotential des Gebäudes in Kilowattstunden und Euro unter der Annahme, dass bei durchgängiger Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6% zu erwarten ist. - In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels dürfen Eingangstüren aufgrund des Verlustes der Heizwärme nicht dauerhaft geöffnet sein. (Ausnahme: Das Offenstehen ist für den Fluchtweg notwendig)
- Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen dürfen nur von 16 Uhr bis 22 Uhr betrieben werden.
Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmen (EnSimiMaV)
Gültig vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2024
- Eigentümer von Gebäuden mit Erdgasbetriebenen Anlagen zur Wärmeerzeugung müssen eine Heizungsprüfung von fachkundigen Personen durchführen lassen. Die Prüfung ist textlich festzuhalten und die Anlage muss falls möglich optimiert werden.
Die in dem Rahmen zu prüfenden Punkte findet man in § 2 Abs. 1 der Verordnung - Es werden in § 2 Abs. 2 der Verordnung regelmäßig notwendige Maßnahmen zur Optimierung einer Anlage genannt.
- Gaszentralheizungssysteme sind in Nichtwohngebäuden ab 1.000 qm beheizter Fläche und Wohngebäuden ab 10 Wohneinheiten bis zum 30.09.2023 hydraulisch abzugleichen, Wohngebäude mit 6 bis 9 Wohneinheiten müssen den hydraulischen Abgleich bis zum 15.09.2024 vornehmen; Ausnahmen nach § 3 der Verordnung beachten!
- Der hydraulische Abgleich ist zu dokumentieren.
- Unternehmen müssen in Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen, sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 + 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umsetzen, um die Energieeffizienz des Unternehmens unverzüglich zu verbessern. Die Maßnahmen sind spätestens 18 Monate später durchzuführen. Genaue Konditionen sind in § 4 der Verordnung nachzulesen.