Information zu verkaufsoffenen Sonntagen
(psw/ma) Am 24. November hat das OVG Münster die in der Coronaschutzverordnung in der vom 10.11.2020 bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung festgeschriebene Regelung zur Ladenöffnung an den Adventssonntagen gekippt. Diese sah vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November, 6., 13. und 20. Dezember sowie am 3. Januar 2021 auch sonntags zwischen 13 Uhr und 18 Uhr öffnen dürfen.
In der Begründung hat das Gericht angeführt, die Sonntagsöffnungen seien keine notwendige Schutzmaßnahme, die darüber hinaus dem Sinn und Zweck der Coronaschutzverordnung zuwiderlaufe. Das pandemiebedingt große wirtschaftliche Interesse an den Sonntagsöffnungen sei nach gerichtlicher Auffassung zwar nachvollziehbar, dürfe bei der Beurteilung infektionsschutzrechtlicher Belange jedoch keine Rolle spielen.