Der Rat der Stadt Würselen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgenden Beschluss gefasst:
“Der Rat der Stadt Würselen beschließt:
- die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen […],
- die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen […],
- den Bebauungsplan 182 – 2. Änderung einschließlich der Textlichen Festsetzungen und der Begründung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB […].“
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan der Stadt Würselen in Kraft.
Ab sofort kann der Bebauungsplan mit seiner Begründung nach der Terminabsprache während der Publikumszeiten des Rathauses, Morlaixplatz 1, 52146 Würselen, eingesehen werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird zusammen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zeitnah in das Internet eingestellt. Er steht dann auf dem Geoportal der StädteRegion Aachen: geoportal.staedteregion-aachen.de zur Verfügung.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches. Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) hingewiesen.
Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Darüber hinaus wird auf die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit gültigen Fassung hingewiesen. Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Satzung (Bebauungsplan 182 – 2. Änd., Textl. Festsetzungen) und ihr Geltungsbereich sind hier eingestellt.
Die Beschlussvorlage VO-23-0414 kann im Ratsinformationssystem der Stadt Würselen eingesehen werden.
Der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt Nr. 18 Jahrgang 2023 vom 22.12.2023 bekannt gemacht worden.