Das Stadtgebiet Würselen umfasst laut Beschluss des Rates vom 28.10.2010 nur noch einen Schiedsamtsbezirk. Die früheren Bezirke Würselen I (Stadtgebiet Würselen westlich der B57) und Würselen II (Stadtteile östlich der B 57; Würselen-Mitte und Broichweiden) wurden durch diesen Beschluss zusammengelegt.
Schiedsleute werden nach Paragraph 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen vom Rat der Stadt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Schiedsleute der Stadt Würselen
In seiner Sitzung am 30.06.2020 hat der Rat der Stadt Würselen Sascha Georgiadis zum Schiedsmann für die Stadt Würselen wiedergewählt. Diese Wahl hat das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 14.07.2020 bestätigt.
Sascha Georgiadis
Bert-Brecht-Straße 41 a
52146 Würselen
Tel.: 02405 424444
E-Mail: sascha.georgiadis@schiedsmann.de
(Gesprächstermine nach Vereinbarung)
In seiner Sitzung am 16.05.2023 hat der Rat der Stadt Würselelen Herrn Volker Deutmann zum stellvertretenden Schiedsmann für die Stadt Würselen gewählt. Diese Wahl hat das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 23.08.2023 bestätigt. Herr Deutmann wurde vom Amtsgericht Aachen am 05.09.2023 entsprechend vereidigt.
Volker Deutmann
Stellvertreter
Grindelstraße 51
52146 Würselen
Tel.: 0157 77704493
(Gesprächstermine nach Vereinbarung)
Tätigkeitsfelder der Schiedsleute
Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergütung sondern einen Auslagenersatz. Sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt und durch das Amtsgericht Aachen bestellt. Sie sollen in einem Verhandlungstermin zwischen den streitenden Parteien vermitteln und im besten Fall durch Aushandeln eines Vergleiches, an den sich die Parteien halten müssen, schlichten. Kommt es nicht zu einer Einigung, kann der Antragsteller mit einer sog. Sühnebescheinigung beim Amtsgericht Klage erheben.
Schiedspersonen sind z.B. zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten des Zivilrechts und Nachbarschaftsstreitigkeiten, in strafrechtlichen Streitigkeiten, für Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Schlichtung als Pflicht?
Eine Klage ist erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Schiedsperson stattgefunden hat.
Dies sind Streitigkeiten
- zwischen Nachbarn (§§ 906, 910, 911, 923 BGB und die im Nachbarrechtsgesetz geregelten Rechte)
- über das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz (z.B. bei Vermietungen)
- über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Nähere Auskünfte gibt der zuständige Schiedsmann.
Telefonische Beratung des Justizministeriums
Das Justizministerium NRW bietet jeden ersten Donnerstag im Monat eine telefonische Beratung an. Aktive Schiedsleute stehen den Bürgern bei Fragen zur Verfügung und können ebenso wie die beiden Würselener Schiedsleute in Anspruch genommen werden:
jeden ersten Donnerstag im Monat von 12 Uhr bis 14 Uhr
Tel.: 0211 837-1915
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
- Paragraph 15 a des Gesetzes zur Einführung der Zivilprozessordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/ - Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de | Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW) - www.schiedsamt.de | Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen – BDS e.V. – Bundesverband
- www.bds-aachen.de | Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen – BDS e.V. – Bezirksvereinigung Aachen
Ansprechpartner im Rathaus
Sollten Sie grundsätzliche Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich gerne an die Stadtverwaltung. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie im Serviceportal.