FAQ Parkordnung in der Haupt- und Jülicher Straße
Warum (jetzt)?
Die problematische und angespannte Situation hinsichtlich Parken auf der Haupt- und Jülicher Straße sind bereits länger bekannt. Wegen der Corona Pandemie und der zeitweise angespannten personellen Situation musste das Projekt leider immer wieder verschoben werden, sodass die aktuellen rechtswidrigen Zustände geduldet wurden.
Dennoch ist die Stadt Würselen bemüht, künftig eine Situation zu schaffen, die allen Verkehrsteilnehmern gerecht wird. Der zunehmende Parkdruck und die steigenden Anforderungen an unsere Verkehrsflächen stehen diametral entgegen. So kann jede Lösung immer nur ein Kompromiss sein, der von allen Verkehrsteilnehmern ein gewisses Maß an gegenseitige Rücksichtnahme fordert.
Gefährliche Ausweichmanöver von z.B. Rollstuhlfahrern oder Personen mit Kinderwagen, welche teilweise die Fahrbahn nutzen mussten, weil parkende Fahrzeuge den Gehweg einnahmen, gingen durch die Medien. Solche Zustände können von niemandem gewollt sein, sodass hier Abhilfe geschaffen werden musste. Auch aber ist der Stadt Würselen bekannt, dass der Parkraum begrenzt ist, sodass nicht wahllos die (bisher verkehrsordnungswidrig genutzten) Parkflächen ersatzlos gestrichen wurden. Daher wurde dem Grunde nach also keine Parkplätze entfernt, sondern viele legale Parkflächen geschaffen.
Wer war beteiligt und warum?
Eine Maßnahme dieser Größenordnung erfordert die Beteiligung einer Vielzahl von Dritten. Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist vorgegeben, welche Stellen zu beteiligen sind. In der Regel sind das Vertreter der Polizei und des Straßenbaulastträgers. Im konkreten Fall der Haupt- sowie Jülicher Straße handelt es sich um eine Landstraße, sodass Straßen.NRW als zuständiger Landesbetrieb ebenfalls involviert und beteiligt wurde. Weil die neue Parkordnung Einfluss auf den Linienverkehr haben kann, wurde die ASEAG ebenso angehört. Um die Sichtweise weiter zu vergrößern, hat das Ordnungsamt der Stadt Würselen den städtischen Beauftragten für Menschen mit Behinderung ebenfalls beteiligt, um auch diesem Personenkreis eine Stimme in diesem Entscheidungsprozess zu verleihen.
Nach dem Ordnen der Wünsche und Diskutieren aller Anmerkungen und Anregungen trifft die Ordnungsbehörde am Ende einen finalen und einvernehmlichen Beschluss, welcher durch die Straßenbaulastträger umzusetzen ist.
Gehwegparken?
Der Tatbestand Gehwegparken beschreibt das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg. Das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich verboten, sofern es nicht ausdrücklich mittels Beschilderung oder Bodenmarkierung erlaubt wurde. Ist eine Bodenmarkierung vorhanden, ist diese zwingend einzuhalten. Wer über die weiße Linie hinaus parkt, steht rechtlich und somit ordnungswidrig auf dem Gehweg. Weiter ist darauf zu achten, welches Verkehrszeichen angeordnet wurde. Denn hier wird unterschieden, ob ganz oder nur halbseitig auf dem Gehweg geparkt werden darf.
In der Vergangenheit jedoch war illegales Gehwegparken ein Verkehrsverstoß, der von Autofahrern als Kavaliersdelikt eingestuft wurde. Mit dem neuen Bußgeldkatalog hat der Gesetzgeber aber entschieden, dass das verbotene Parken auf Gehwegen ein schwerer Verkehrsverstoß ist.
Für längeres Parken (über eine Stunde), behinderndes Parken und gefährdendes Parken auf dem Gehweg, also die so genannten qualifizierten Verstöße, sieht der Bußgeldkatalog ab 70 € aufwärts und einen Punkt in Flensburg vor. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die illegal geparkten Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Die nicht qualifizierten Verstöße hinsichtlich Gehwegparken werden im Regelfall mit einem Verwarngeld von 55 € geahndet. Für das Halten auf dem Gehweg sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog ein Verwarngeld von 50 € vor.
In den angeordneten Flächen dürfen darüber hinaus nur Fahrzeuge parken, die nicht mehr als 2,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse haben.
“3 Gehwegplatten-” oder “90 cm-Regelung”
In der Vergangenheit bestand die allgemeine Auffassung, es sei in Ordnung, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Hauswand drei Gehwegplatten bzw. 90 cm frei blieben. Hierfür gibt es keinerlei rechtliche Grundlage – es handelte sich um eine Duldung der Stadt Würselen, um dem Parkdruck entgegen zu wirken. Da diese Regelung aber vielfach nicht eingehalten wurde oder auch nicht eingehalten werden konnte, findet diese Regelung auch im künftigen Parkkonzept keine Anwendung.
Was?
Das Gehwegparken entlang der Haupt- und Jülicher Straße wird nur noch in den dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt sein. Das Parken vor eigener Einfahrt oder sonstiges Halten ist unzulässig. Grund hierfür sind die teilweise in den Breiten erheblich variierenden Gehwege. Eine Restgehwegbreite von 1,20 Metern ist, sofern baulich möglich, immer zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wurden sämtliche Flächen auf den Gehwegen begutachtet und vermessen.
Im Einzelfall kann es aber sein, dass, obwohl der Gehweg breit genug wäre, dennoch keine Parkfläche eingezeichnet wird. Dies hängt mit sogenannten Sichtdreiecken zusammen. Es muss jedem Anwohner möglich sein, seine Ein-/Ausfahrt unter Anwendung der erforderlichen Rücksichtnahme und Sorgfalt möglichst ohne Gefahren zu nutzen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Ausfahrenden den fließenden Verkehr beobachten können.
Wann?
Zwischen der Entscheidung bzw. der Anordnung des Ordnungsamtes als untere Straßenverkehrsbehörde und der Umsetzung vergeht in der Regel etwas Zeit. Das liegt daran, dass für die Umsetzung ein anderes Amt (oder eine andere Behörde) zuständig ist. Diese muss gegebenenfalls Material bestellen und personelle Ressourcen zur Verfügung stellen. Bei großen Maßnahmen werden private Unternehmen vom Straßenbaulastträger beauftragt, die geplante Maßnahme durchzuführen. Nach dem Einholen von Angeboten muss der Firma entsprechend Zeit gegeben werden, die Maßnahme umzusetzen. Im Straßenwesen spielt zudem die Witterung eine entscheidende Rolle.
In der Hauptstraße und in der Jülicher Straße wurden inzwischen alle Verkehrszeichen aufgestellt. Die Parkflächenmarkierung wird kurzfristig in Abhängigkeit vom Wetter aufgebracht.
Wer verbotswidrig parkt, wird hierauf mit einem Hinweiszettel aufmerksam gemacht – diese Kulanzzeit endet am 14. Mai. Anschließend wird verbotswidriges Parken und Halten entsprechend der StVO geahndet.
Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg wird mit einem Verwarngeld von 55 Euro geahndet. Wer länger als eine Stunde verbotswidrig auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister rechnen.
Wo darf geparkt werden? Neue Beschilderung ab April 2023
Das Parken ist künftig entsprechend der jeweiligen Beschilderung auf dem Gehweg erlaubt (vollständig oder halbseitig). Das Parken auf der Fahrbahn ist auf der gesamten Hauptstraße und Jülicher Straße verboten.
Das Verkehrszeichen gibt vor, wie zu parken ist – also entweder vollständig auf dem Gehweg (Bild 1) oder nur halbseitig (Bild 2). Es erfolgen zudem Bodenmarkierungen, damit durch parkende Fahrzeuge keine Restgehwegbreiten unterschritten werden.
Rechtlich unterscheidet man zwischen Parken und Halten.
Genauso wie das Parken ist auch das Halten auf der Fahrbahn der Hauptstraße bzw. Jülicher Straße grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dies wird mit absolutem Haltverbot geregelt.
Das Haltverbot bezieht sich in Deutschland grundsätzlich nur auf die Fahrbahn und nicht auf den Seitenstreifen oder die Parkbuchten. Das Parken in den vorhandenen Parkbuchten ist daher weiterhin möglich und erfährt keine Neuregelung.
An den Stellen, wo das Gehwegparken erlaubt ist, wird das absolute Haltverbot für die Fahrbahn aufgehoben – dies entspricht der üblichen Praxis. Die Beschilderung könnte zu der Vermutung führen, dass hier auf der Fahrbahn geparkt werden darf.
Das Parken auf der Fahrbahn ist jedoch an diesen Stellen trotzdem nicht zulässig, da das Parken in zweiter Reihe gemäß StVO grundsätzlich nicht erlaubt ist. Außerdem wäre durch das Parken auf der Fahrbahn der erlaubte Parkstand auf dem Gehweg nicht mehr erreichbar.