B-Plan 157 – 2. Änd. im Bereich Von-Goerschen-Straße / Bardenberger Straße
Der Rat der Stadt Würselen hat in seiner Sitzung am 09.03.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157 im Bereich Von-Goerschen-Straße / Bardenberger Straße als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Nr. 5 vom 23.03.2023 ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes 157 im Bereich “Von-Goerschen-Straße / Bardenberger Straße“ in Kraft.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157 wird mit den Textlichen Festsetzungen und der Begründung im Rathaus, Morlaixplatz 1, 52146 Würselen, Amt 61 – Planungsamt, Zimmer Nr. 248, während der Publikumszeiten
montags bis freitags von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und
montags bis donnerstags von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
der Öffentlichkeit zur Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Wunsch Auskunft gegeben.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches. Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches hingewiesen.
Hiernach kann der/die Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er/sie kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Darüber hinaus wird auf die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit gültigen Fassung hingewiesen. Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ansprechpartnerin:
Petra Peikert
Amt 61 – Planungsamt –
Rathaus Morlaixplatz 1
Tel.: 02405 / 67-6101
E-Mail: stadtplanung@wuerselen.de