3. Änderung B-Plan 157 "Von Goerschen-Straße/Bardenberger Straße
Der Ausschuss für Umwelt Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Würselen hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 beschlossen, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157 der Stadt Würselen im Wege des beschleunigten Verfahrens gem. §13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchzuführen.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung von attraktiven und bezahlbaren Wohnraum in integrierter Lage unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend der Nachfrage am Wohnungsmarkt und der umgebenden Bebauung unter ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient somit den aktuellen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung sowie der Fortentwicklung des Ortsteils zu einem attraktiven Wohnstandort.
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Ebenso wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §3 Absatz 1 und §4 Absatz 1 BauGB abgesehen.
Als Ersatz soll der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 gegeben werden.
Einsicht in die Planung
Ihre Stellungnahme kann bis zum 09.05.2025 abgegeben werden im Rathaus der Stadt Würselen im Rahmen der Öffnungszeiten oder unter folgenden Adressen:
- per E-Mail an: stadtplanung@wuerselen.de
- Rathaus der Stadt Würselen, Morlaixplatz 1, 52146 Würselen
Stellungnahmen können auch vor Ort, im Planungsamt, Rathaus, Morlaixplatz 1, Raum 236, 5. Ebene zur Niederschrift gebracht werden.
Sofern mir eine Stellungnahme Ihrerseits bis zu dem vorgenannten Zeitraum nicht vorliegt, gehe ich davon aus, dass Ihre Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb des o.a. Zeitraums abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (gem. § 4a Abs. 5 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.