Steuern

Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer 2025

Im vergangenen Sommer hatte der Stadtrat als Teil des Konsolidierungs- und Zukunftskonzepts der Stadt Würselen die Grundsteuer B auf 850 v.H. angehoben. Rund 13.500 Steuerbescheide wurden daraufhin verschickt, die die Grundsteuer 2024 rückwirkend erhöhten. 

Zum Jahresbeginn konnte die Stadt für das laufende Jahr 2025 aufgrund des fehlenden Ratsbeschlusses noch keine Grundsteuer festsetzen. Dies wird nun nachgeholt. Grundlage dafür ist die vom Rat der Stadt Würselen am 18. März 2025 verabschiedete Hebesatzsatzung, in der Sitzung wurde der Doppelhaushalt 2025/2026 mit breitem Konsens beschlossen.

„Ich bin wirklich froh, dass wir gemeinsam eine Steuererhöhung im Bereich der Grundsteuer B abwenden konnten, obwohl das Land im Rahmen der Grundsteuerreform einen deutlich höheren fiktiven Hebesatz vorgegeben hatte“, sagt Bürgermeister Roger Nießen,  „Die Grundsteuer B bleibt bei 850 Punkten, gleichzeitig sind alle wichtigen Projekte finanziert“, betont er, „insbesondere der Schulneubau Gymnasium, die Erweiterung der Gesamtschule, Infrastrukturprojekte und auch der schon lang ersehnte Bau eines Sporthallen- und Kulturkomplexes in Broichweiden.“

Die Grundsteuerbescheide im Februar enthielten lediglich eine unverbindliche Zahlungsinformation zur Grundsteuer A und B bzw. ein unverbindliches Vorauszahlungsangebot. Ausführliche Erläuterungen waren im Beiblatt zum Sonderabgabenbescheid vom 20. Januar 2025 enthalten.

Auf der Grundlage der Hebesatzsatzung 2025 verschickt die Stadt Würselen ab dem 7. April Änderungsbescheide zu den Grundbesitzabgaben. Hierdurch wird die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2025 nachgeholt. Die zum 15. Februar unverbindlich ausgewiesenen Grundsteuerbeträge werden durch den Bescheid storniert und rechtswirksam zum 12. Mai festgesetzt.

Während der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalb des aufkommensneutralen Hebesatzes (842 v.H.) moderat von 437 v.H. auf 650 v.H. steigt, bleibt der Hebesatz für die Grundteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke mit 850 v.H. gleich. Die Gewerbesteuer wird ebenfalls moderat angepasst von 495 auf 505 v.H.

Das Steueramt weist auf den Fälligkeitstermin am 12. Mai hin:

Wer das Lastschriftverfahren zu Beginn des Jahres nicht gestoppt hat bzw. aufgrund der damaligen Zahlungsinformation Grundsteuer freiwillig vorausgezahlt hat, muss nichts weiter veranlassen. Der Grundsteuerbetrag wird automatisch auf die neue Fälligkeit am 12. Mai angerechnet. Der nächste turnusmäßige Abbuchungslauf ist am 15. Mai.

Wer allerdings im Februar keine Zahlung geleistet hat, ist verpflichtet, die Zahlung der Grundsteuer für das erste Quartal bis zum 12. Mai zu veranlassen.

Kontakt

Fragen dazu beantwortet das Steueramt unter Tel. 02405 67-2100 bzw. per Mail an steueramt@wuerselen.de.

Beispiel zu den Fälligkeiten Grundsteuer B

Im unten genannten Beispiel werden alle Fälligkeiten im Veranlagungsjahr ausgewiesen. In den Quartalssummen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. sind alle Grundbesitzabgaben (Grundsteuer einschließlich der Sonderabgaben z.B. Schmutz-, Niederschlagswasser, Straßenreinigung) enthalten. Die jährlichen Grundbesitzabgaben belaufen sich auf insgesamt 4.250,88 Euro.

Die Grundsteuer (15.02.) in Höhe von 379,03 Euro wird durch die Sonderfälligkeit am 01.04.2025 in Abzug gebracht und rechtsverbindlich zum 12.05.2025 festgesetzt. Die Quartalsfälligkeiten bleiben in der Summe unverändert und entsprechen den bisherigen Fälligkeiten auf dem Sonderabgabenbescheid vom 20.01.2025.